NEU:
Nach Beendigung einer Therapie kann es manchmal sinnvoll sein, zur Erhaltung erreichter Ziele eine weitere „ausschleichende Behandlung“ durchzuführen, um bei einem drohenden Rückfall einen schnellen Zugang zum Therapeuten zu haben.
Die hierfür notwenigen Stunden müssen vom bewilligten Stundenkontingent noch übrig sein und können bis zu 2 Jahre nach Ende der Langzeittherapie genutzt werden.
Unter dem neuen Begriff der Rezidivprophylaxe wird aber keine neue Leistungsart geschaffen. Auch bisher konnten gegen Ende einer Therapie die Abstände zwischen den einzelnen Sitzungen vergrößert werden. Bei der bisherigen „ausschleichenden Behandlung“ durfte nur zwischen den Stunden keine Pause von mehr als 6 Monaten entstehen und nach Therapieende konnte eine Anschlusstherapie erst nach einer Wartezeit von 2 Jahren folgen.
Die neue Regelung stellt keine zusätzlichen Stunden für die Rezidivprophylaxe bereit. Maximal 8 Std. bei einer Langzeittherapie von 40 – 59 Std. oder maximal 16 Std. bei einer Therapie von 60 Std. und mehr müssen vorher bei der Therapie übrig gelassen werden. Es handelt sich dabei also um Therapiestunden, die im Langzeitkontingent bewilligt, aber erst in der Zeit nach Therapieende in Anspruch genommen werden.
Gerade für Patienten mit chronischen oder rezidivierenden psychischen Erkrankungen wäre hier ein neuer Leistungsbereich nach Abschluss einer Psychotherapie und zusätzlich zu genehmigungspflichtigen Kontingenten wünschenswert gewesen. Darüber hinaus sind fachliche Gründe für die Begrenzung der Rezidivprophylaxe auf Langzeittherapien nicht erkennbar. Auch nach 24 Therapiestunden kann Vorbeugung gegen Rückfälle durchaus sinnvoll sein.