Wenn Antrag nicht rechtzeitig bearbeitet wird, gilt er als genehmigt
„Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden.“
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„Sollten die dargelegten Fristen von der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht eingehalten werden können, muss der Versicherte rechtzeitig schriftlich innerhalb der Frist informiert werden (eine E-Mail genügt hierfür nicht). Hierbei muss ein hinreichender Grund für die Fristüberschreitung dargelegt werden. Hinreichende Gründe für eine Fristüberschreitung liegen z.B. vor, wenn diese darauf beruhen, dass die Versicherten oder Dritte nicht genügend oder rechtzeitig bei einer körperlichen Untersuchung mitgewirkt haben oder von einem Gutachter angeforderte notwendige Unterlagen nicht rechtzeitig beigebracht wurden.
Keine hinreichenden Gründe sind Situationen, die ihre Ursache in der Organisation der Krankenkasse haben, wie z.B. Personalmangel in Urlaubszeiten.“
Anmerkung:
Die Entscheidung muß innerhalb der drei oder fünf Wochenfrist getroffen werden. Der Brief mit der Entscheidung muß dann dem Antragsteller zeitnah, aber nicht innerhalb dieser Frist zugehen. Also – Postlaufzeit berücksichtigen!
Entscheidend ist nicht der Zugang, sondern der Zeitpunkt der Entscheidung
aus: anwalt.de/Rechtstipps: „Gesetzliche Krankenversicherung: Stärkung der Rechte der Versicherten nach § 13 Abs. 3a SGB V “
und: Krankenversicherung trägt nicht das Risiko verspäteter Zustellung durch Postlaufzeit