Kostenerstattungsverfahren: Findet ein gesetzlich krankenversicherter Patient keinen Behandlungsplatz bei einem zugelassenen Psychotherapeuten, so kann er bei seiner Krankenkasse die Behandlung durch einen nicht zugelassenen, aber ebenso qualifizierten Psychotherapeuten beantragen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine „unaufschiebbare Leistung“ handelt. „Psychische Erkrankungen erfordern in der Regel solche unaufschiebbaren Leistungen. Ein Patient sollte nicht länger als drei Wochen auf einen ersten Termin beim niedergelassenen Psychotherapeuten warten müssen“, erklärt BPtK-Präsident Richter.
Diese Anträge auf Kostenerstattung gelten nach Ansicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von höchstens fünf Wochen von der Krankenkasse entschieden werden. Dies stellte das BMG in seiner Antwort auf die schriftliche Frage der Bundestagsabgeordneten Maria Klein-Schmeink klar. Danach gelten die neu geregelten Fristen auf Leistungen (§ 13 Absatz 3a SGB V) auch für die Regelungen der Kostenerstattung (§ 13 Absatz 3 SGB V).
„Der Gesetzgeber hat hier der Praxis einiger Kassen einen Riegel vorgeschoben“, erläutert Richter. „Seit einiger Zeit berichten Versicherte der BPtK immer wieder, dass ihre Kassen Kostenerstattungsanträge einfach liegen lassen. Zukünftig können Krankenkassen die Behandlung so nicht mehr verzögern.“ Die Frist beträgt drei Wochen und – soweit Gutachten eingeholt werden – fünf Wochen.
Weitere hilfreiche Informationen:
Wenn Sie keinen Therapieplatz finden…
Ratgeber Kostenerstattung von therapie.deEbenfalls nützliche Informationen bietet die Stiftung Warentest hier:
„Wie Sie einen Therapieplatz finden.“